Dezember Lockdown: Handwerksleistungen ohne Körperkontakt sind weiterhin erlaubt
Nach der neuen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV‑2 vom 14. Dezember 2020, sind Dienstleistungen mit Körperkontakt unzulässig, soweit sie nicht medizinisch notwendig sind. Die Erbringung von Dienstleistungen ohne Körperkontakt (wie z.B. eines Dachdeckers oder Installateurs), ist im Umkehrschluss und nach der Begründung der Landesregierung zur neuen Verordnung zulässig. Dabei handele es sich um eher sachbezogene Leistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern unproblematisch einzuhalten ist. Eine Zuarbeit der Kunden ist bei solchen Leistungen nicht erforderlich. Die geltenden Hygiene- und Kontaktbestimmungen sind selbstverständlich einzuhalten. Insbesondere ist auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu achten.
Handwerksbetriebe dürfen auch weiterhin Waren verkaufen, sofern der Verkauf nur eine ungeordnete Bedeutung gegenüber der Dienstleistungstätigkeit als solche hat.
Vom Verbot betroffen sind beispielsweise Nagel‑, Kosmetik- oder Tattoo-Studios sowie Friseurleistungen. Diese Handwerksbetriebe müssen ihre Geschäfte ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 schließen. Massagestudios müssen ebenfalls schließen, soweit sie nicht physiotherapeutisch aufgrund eines ärztlichen Rezeptes tätig sind.
Wir machen über die Feuertage ab dem 24.12.2020 ein paar Tage Urlaub und sind ab dem 4. Januar wieder für unsere Kunden unterwegs.