Vertragliche Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Alexander Jost GmbH — Stand 01.12.2024
- Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten, Bodenbelagsarbeiten, Bodenbeschichtungen, Wärmedämm-Verbundsysteme -
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für Verträge mit Verbrauchern und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zu einem im Vertrag bestehenden Fertigstellungstermin, ansonsten vier Monate ab Angebotsannahme, als Vertragspreise.
Lohn- und Materialgleitklausel: Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien zum Zeitpunkt ihrer Lieferung wesentlich (um mehr als 5 Prozent) steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung (+/-3 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung.
Es gilt für beide Seiten stets der aktuelle bzw. im Leistungszeitraum gültige Umsatzsteuersatz. Zusätzlich beauftragte Leistungen werden, gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist und entsprechende Leistungspositionen im Angebot nicht enthalten sind. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung / Rechnungen
Der Auftragnehmer ist nach Auftragserteilung berechtigt, eine Abschlagsrechnung (Anzahlung) in Höhe von 20% des Auftragswertes für bestellte Materialien zu stellen. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit in Höhe der erbrachten Leistungen gestellt werden. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Sofern im Vertrag nicht anderslautend vereinbart, sind Abschlagsrechnungen sofort fällig. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind. Der Versand von Rechnungen erfolgt per eMail. Verbraucher bekommen auf Anforderung kostenfrei einen Papierausdruck per Post.
§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs‑, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur voll-ständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Auftragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß zu dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Falls im Vertrag keine anderen Regelungen vereinbart wurden, gelten die Aufmaßregeln der VOB/C ATV-Normen. Dabei wird die Leistung vorzugsweise nach den Maßen der Bauzeichnung, notfalls die der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), wie z.B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Leibungsflächen werden grundsätzlich — auch bei Abzugs- oder Übermessungsflächen — zusätzlich separat erfasst. Bei Unklarheiten gelten die Aufmaßregeln der zum Vertragsabschluss gültigen VOB/C ATV-Norm.
§ 10 Sonstiges
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG). Bei Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können Sie sich an die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Lübeck, Breite Straße 10–12, 23552 Lübeck, E‑Mail: vermittlungsstelle@hwk-luebeck.de wenden. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen — gleich aus welchem Rechtsgrund — unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Das Aufmaß und die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt gemäß VOB/C – Ausgabe 2016 — (ATV) — Maler- und Lackierarbeiten — DIN 18363 bzw. 18366 (Tapezierarbeiten), 18345 (WDVS), im Abschnitt Abrechnung.
Die Ermittlung der Leistungen werden zugrunde gelegt:
• auf Innenflächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Flächen,
• auf Innenflächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu behandelnden Flächen bis zu den sie begrenzen-den, ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Bauteilen, z. B. Rohfußboden, Rohdecke
• bei Innenarbeiten die behandelten Flächen, wenn Rohbaumaße nicht ermittelt werden können.
• bei Außenarbeiten erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach dem Maß der fertigen, behandelten Flächen
1. Die Wandhöhen überwölbter Räume werden bis zum Gewölbeanschnitt, die Wandhöhe der Schildwände bis zu 2/3 des Gewölbestichs gerechnet. Bei der Flächenermittlung von gewölbten Decken mit einer Stichhöhe unter 1/6 der Spannweite wird die Fläche des überdeckten Raumes berechnet. Gewölbe mit größerer Stichhöhe werden nach der Fläche der abgewickelten Untersicht gerechnet.
2. In Decken, Wänden, Decken- und Wandbekleidungen, Vorsatzschalen, Dämmungen, Dächern und Außenwandbekleidungen werden Öffnungen, Aussparungen und Nischen bis zu 2,5 m² Einzelgröße übermessen.
3. Fußleisten, Sockelfliesen und dergleichen bis 10 cm Höhe werden übermessen.
4. Gesimse, Umrahmungen und Faschen von Füllungen oder Öffnungen werden beim Ermitteln der Fläche unabhängig von deren Bearbeitung übermessen. Gesimse und Umrahmungen werden unter Angabe der Höhe und Ausladung, bei Faschen der Abwicklung, zusätzlich gerechnet. Sie werden in ihrer größten Länge gemessen.
5. Ganz oder teilweise behandelte Leibungen von Öffnungen, Aussparungen und Nischen werden unabhängig von der jeweiligen Größe der Aussparung (z.B. Öffnung, Nische) gesondert gerechnet. Leibungen, die bei bündig versetzten Fenstern, Türen und dergleichen durch Dämmplatten entstehen, werden ebenso gerechnet. Öffnungen, Nischen und Aussparungen werden, auch falls sie unmittelbar zusammenhängen, getrennt gerechnet.
6. Rahmen, Riegel, Ständer, Deckenbalken, Vorlagen und Fachwerksteile aus Holz, Beton oder Metall bis zu 30 cm Einzelbreite werden übermessen; deren Beschichtung in anderem Farbton oder anderer Technik wird zusätzlich gerechnet.
7. Fenster, Türen, Trennwände, Bekleidungen und dergleichen werden je beschichtete Seite nach Fläche gerechnet; Glasfüllungen, kunststoffbeschichtete Füllungen oder Füllungen aus Holz und dergleichen werden übermessen.
8. Bei Türen und Blockzargen über 60 mm Dicke sowie Futter und Bekleidungen von Türen und Fenstern, Stahltürzargen und dergleichen wird die abgewickelte Fläche gerechnet.
9. Treppenwangen werden in der größten Breite gerechnet.
10. Bei vieleckigen Einzelflächen wie z.B. bei Treppenwangen und Eckverbänden, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen.
11. Die Untersichten von Dächern und Dachüberständen mit sichtbaren Sparren werden in der Abwicklung gerechnet. Bei Abrechnung nach Metern gilt das Außenmaß.
12. Fenstergitter, Scherengitter, Rollgitter, Roste, Zäune, Einfriedungen und Stabgeländer werden einseitig gerechnet.
13. Rohrgeländer werden nach Länge der Rohre und deren Durchmesser gerechnet.
14. Flächen von Profilen, Heizkörpern, Trapezblechen, Wellblechen und dergleichen werden, soweit Tabellen vorhanden sind, nach diesen gerechnet. Sind Tabellen nicht vorhanden, wird nach abgewickelter Fläche gerechnet.
15. Bei Rohrleitungen werden Schieber, Flansche und dergleichen übermessen; sie werden darüber hinaus gesondert gerechnet.
16. Werden Türen, Fenster, Rollläden und dergleichen nach Anzahl (Stück) gerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bis jeweils 5 cm in der Höhe und Breite sowie bis 3 cm in der Tiefe unberücksichtigt.
17. Dachrinnen werden am Wulst, Fallrohre unabhängig von ihrer Abwicklung im Außenbogen gemessen.
18. Silicon-Imprägnierungen und Kieselsäureester-Imprägnierungen werden nach verbrauchter Menge gerechnet.
Es werden abgezogen: Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²): Öffnungen, Aussparungen und Nischen über 2,5 m² Einzelgröße, in Böden über 0,5 m² Einzelgröße. Bei Abrechnung nach Längenmaß (m): Unterbrechungen über 1 m Einzellänge
Auszug aus der VOB DIN 18345 / Version 2016
(Wärmedämmarbeiten)
Auszug aus der VOB DIN 18345
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DI N 18299, Abschnitt 4.1 , besondere:
4.1.1 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.1.2 Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis 40 cm Höhenunterschied, z.B. über Treppen oder Rampen.
4.1.3 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.9.
4.1.4 Vorlegen vorgefertigter Oberflächen- und Farbmuster.
4.1.5 An- und Beiputzarbeiten, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.26.
4.1.6 Schutz von Bauteilen vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Arbeiten durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln,
Ausgenommen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.2.7.
4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299,
Abschnitt 4.2
4.2.1 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.
4.2.2 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen anderer Unternehmer.
4.2.3 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.2.4 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, z.B. über Treppen oder Rampen, sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist.
4.2.5 Schließen von Ankerlöchern für die Gerüstverankerung.
4.2.6 Maßnahmen zum Schutz vor ungeeigneten klimatischen Bedingungen nach Abschnitt 3.1.3, z.B. feinmaschiges Gerüstnetz, Einhausung, Beheizung.
4.2.7 Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen, z.B. Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, Hölzern, Dachflächen und oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Auslegen von Hartfaserplatten oder Bautenschutzfolien ab 0,2 mm Dicke.
4.2.8 Entfernen von vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z.B. an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen.
4.2.9 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z.B. Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit diese nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.
4.2.10 Vorbehandeln des Untergrundes, z.B. durch Abschlagen, Aufpicken, Aufrauen, Hochdruckreinigen. Aufbringen von Grundierungen, Verfestigern, Haftbrücken, Entfernen von Algen und Pilzbefall, biozides Vorbehandeln und dergleichen.
4.2.11 Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z.B. Entfernen von Betongraten, Schaum rückständen, nicht mehr benötigten Verankerungsbügeln für Konsolgerüste.
4.2.12 Herstellen und Anbringen von Musterflächen, Musterkonstruktionen und Modellen.
4.2.13 Liefern bauphysikalischer Nachweise.
4.2.14 Erstellen von Verlege- und Montageplänen.
4.2.15 Ausgleichen von größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN 18202 zulässig.
4.2.16 Erfüllen erhöhter Anforderungen an die Ebenheit oder Maßhaltigkeit (siehe Abschnitt 3.1.2).
4.2.17 Herstellen von Oberputzen abweichend von der Ausführung nach Abschnitt 3.2.7.1.
4.2.18 Ausführung farbiger Putze. Beschichtung des Oberputzes.
4.2.19 Leistungen zum Schutz gegen Algen- und Pilzbefall.
4.2.20 Anpassen und Anschließen an Bauteile und Durchdringungen, z.B. an Verankerungen, Dachsparren, Fensterbankhalterungen, Abdeckungen.
4.2.21 Herstellen von Aussparungen.
4.2.22 Schließen und Verputzen von Schlitzen und Aussparungen.
4.2.23 Einbauen von Fensterbänken, deren Halterungen, Abdeckungen, Profilen und Dekorprofilen sowie Herstellen von Fenster- und Türumrahmungen, Faschen, Putzbändern, Schattenfugen, Bossierungen und dergleichen.
4.2.24 Herstellen von Ecken, Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen an Dekorprofilen und dergleichen.
4.2.25 Einbau von Sturzeckwinkeln, Sockelprofilen, Lüftungsprofilen, Bossenprofilen und dergleichen.
4.2.26 An- und Beiputzarbeiten, soweit sie nicht im Zuge mit den übrigen Dämmarbeiten an der Fassade je Fassadenseite ausgeführt werden können.
4.2.27 Zuschnitte zur Anpassung an Schrägen und gebogene oder andersartig geformte Bauteile sowie Ausschneiden von Dämmstoffplatten für auf dem Untergrund verlegte Leitungen.
4.2.28 Herstellen von Hilfskonstruktionen zur Befestigung von Markisen, Werbeträgern und dergleichen, z.B. mit Montagezylindern sowie Herstellen von im Bauwerk verbleibenden Verankerungen, z.B. für Gerüste und dergleichen.
4.2.29 Herstellen von Abschottungen, Schürzen und Scheinunterzügen, Ablagen, Abdeckungen, Lisenen und dergleichen.
4.2.30 Herstellen von Bewegungs- und Scheinfugen sowie Fugendichtungen. 4.2.31 Herstellen von Brandbarrieren, Brandriegeln und dergleichen.
4.2.32 Leistungen für den Brand‑, Schall‑, Wärme‑, Feuchte- und Strahlenschutz, soweit diese über die Leistung nach Abschnitt 3 hinausgehen.
4.2.33 Zusätzliches Dübeln oder mechanisches Befestigen von Dämmstoffplatten (siehe Abschnitt 3.2.3 und 3.2.4).
4.2.34 Abdichten des Putzes gegen Feuchtigkeit im erdberührten Bereich, im Spritzwasserbereich, Einbau von Abdichtungen unterhalb von Fensterbänken und dergleichen.
4.2.35 Aus- und Einbauen von z.B. Beschlagteilen, Schaltern, Steckdosennabdeckungen und dergleichen sowie Aufkleben von Dichtprofilen.
5 Abrechnung
Ergänzend zu ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:
5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind für Wärmedämm-Verbundsysteme und verputzte Außenwärmedämmungen die Maße der fertig…
–verputzten Oberflächen,
–belegten Oberflächen zugrunde zu legen.
Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln, wie Übermessungsregeln und Einzelregelungen anzuwenden.
5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
5.2.1 Für Wärmedämm-Verbundsysteme und verputzte Außenwärmeedämmungen, Auffütterungen, Dübelungen sowie Vorbehandeln von Untergründen gelten die Maße der fertig verputzten oder belegten Oberfläche.
5.2.2 Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z.B. bei Wandanschlüssen, umlaufenden Friesen, Faschen, Dachsparren und dergleichen.
5.2.3 Rückflächen von Nischen, auch wenn sie durch geringere Dämmstoffdicken gebildet werden, sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet.
5.2.4 Unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen, z.B. Öffnung mit angrenzender Nische, werden getrennt gerechnet.
5.2.5 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Aussparungsfläche gerechnet.
5.2.6 Flächen, die sich nicht durch die Anwendung einfacher mathematischer Formeln, z.B. für Rechtecke, Dreiecke, Trapeze, Rauten ermitteln lassen, werden durch Aufteilung in umschriebene Rechtecke mit einer jeweiligen Breite von 1 m ermittelt.
5.3 Übermessungsregeln
Bei der Ermittlung der Maße für die Übermessung sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen.
Übermessen werden:
5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß
Aussparungen, z.B. Öffnungen, Nischen, Brandbarrieren mit einer Einzeigröße bis 2,5 m²,
–Unterbrechungen in der zu bearbeitenden Fläche, z.B. durch Stützen, Unterzüge, Vorlagen, Balkonplatten, Podeste, Profile, Gurte, Friese, Umrahmungen, Nuten, Vertiefungen, Putzbänder, Brandriegel mit einer Einzelbreite bis 30 cm,
–Fugen, Dekorprofile und Dekorelemente. 5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß — Unterbrechung von Einzellängen bis 1 m.
5.4 Einzelregelungen
5.4.1 Dekorprofile und Dekorelemente werden gesondert gerechnet.
5.4.2 Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen sowie Dekorgesimse werden gesondert gerechnet.
Auszug aus der VOB DIN 18363 / Version 2016
(Malerarbeiten)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATVDIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:
4.1.1 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.1.2 Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis zu 40 cm Höhenunterschied, z.B. über Treppen oder Rampen.
4.1.3 Schutz von Bau- und Anlagenteilen, z.B. von Einrichtungsgegenständen, Fußböden, Geländern, Türen, Fenstern vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Arbeiten durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln, einschließlich anschließender Beseitigung der Schutzmaßnahmen, ausgenommen Leistungen nach bschnitt 4.2.11.
4.1.4 Entfernen und Wiederanbringen von bis zu fünf Schalter‑, Steckdosenabdeckungen und dergleichen einfacher Bauart (geklemmt oder mit einer Schraube gesichert) je Raum.
4.1.5 Aus- und Einhängen von Türen, Fenstern, Fensterläden und dergleichen in einfacher Bauart zur Bearbeitung sowie Kennzeichnung dieser Bauteile.
4.1.6 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abbschnitt 4.2.10.
4.1.7 Ausbessern von einzelnen kleinen Schäden in der Altbeschichtung und im Untergrund, z. B. vereinzelte Vertiefungen, die durch Stoß entstanden sind, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt
4.1.8 Schleifen von Holzflächen, mineralischen Untergründen und Metaliiflächen zwischen den einzelnen Beschichtungen sowie Feinreinigen der zu beschichtenden Flächen.
4.1.9 Vorlegen vorgefertigter Oberflächen- und Farbmuster.
4.1.10 Fertigstellen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen im Zuge gleichartiger Maler- und Lackierarbeiten kontinuierlich erbracht werden können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, handelt es sich um Besondere Leistungen nach Abschnitt 4.2.28.
4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abbschnitt 4.2, z.B.:
4.2.1 Ausbessern von umfangreichen Schäden in der Altbeschichtung und im Untergrund. Vorbehandeln ungeeigneter Untergründe, z B. durch Hochdruck-Reinigen, Aufrauen und Anlaugen, Entfernen von Algen- und Pilzbefall, Aufbringen von Grundierungen, Bioziden und dergleichen.
4.2.2 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.
4.2.3 Leistungen zum Schutz vor ungeeigneten Bedingungen nach Abschnitt 3.1.11, z. B. Einhausung, Beheizung.
4.2.4 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen anderer Unternehmer.
4.2.5 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.2.6 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, z. B. über Treppen oder Rampen, sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist.
4.2.7 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern bei Arbeiten auf der Dachfläche diese eine Dachneigung größer 22,5° aufweist.
4.2.8 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die Greifraumtiefe mehr als 60 cm beträgt, z. B. bei Glasdächern, Geländern.
4.2.9 Aus- und Einbauen von Türen, Fenstern, Fensterläden und dergleichen, soweit dies über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.5 hinausgeht.
4.2.10 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, anhaftender Schleifstaub, soweit die Verschmutzung nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
4.2.11 Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z. B. durch Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, Hölzern, Dachflächen, Schalter- und Steckdosenabdeckungen, oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Staubschutzwände, Gerüstbekleidungen, Schutzanstriche, Notdächer, Auslegen von Hartfaserplatten und Bautenschutzfolien ab 0,2 mm Dicke, Abdeckvlies.
4.2.12 Entfernen von Beschichtungen sowie vorhandenen Wand- und Deckenbekleidungen.
4.2.13 Entfetten und Entrosten sowie Entfernen von Walzhaut und Zunder.
4.2.14 Mattschleifen von Untergründen und Altbeschichtungen.
4.2.15 Überbrücken von Putz- und Betonrissen mit Armierungsgeweben.
4.2.16 Ziehen von Abschlussstrichen, Schablonieren und Anbringen von Abschlussborten und dergleichen.
4.2.17 Absetzen von Beschlagteilen in einem anderen Farbton an Türen, Fenstern, Fensterläden und dergleichen.
4.2.18 Farbiges Absetzen in der Beschichtung oder Beschichtungsstoffes innerhalb zu beschichtender Bauteile.
4.2.19 Anpassen der Beschichtung (Beschneiden) an stark profilierte Bauteiloberflächen, z.B. an Dachgesimse mit sichtbaren Sparren, Eckverbände, Bruchsteine, Trapezbleche, Treppen, Stuckprofilierungen.
4.2.20 Abschneiden des Überstandes von Randdämmstreifen.
4.2.21 Aus- und Einbauen sowie Abkleben von Dichtprofilen und Beschlaggteilen.
4.2.22 Transportieren von Türen, Fensterflügeln und Fensterläden, Heizkörpern und dergleichen.
4.2.23 Füllen von Verankerungsöffnungen und Angleichen an die Oberflächenbeschichtung.
4.2.24 Biozides Vorbehandeln von mikrobiologischem Bewuchs sowie Leistungen zum Schutz der Oberflächen gegen Algen‑, Pilz- und Insektenbefall.
4.2.25 Herstellen und Anbringen von Oberflächen- und Farbmustern sowie Musterflächen für Wand- und Farbgestaltungen, soweit diese Leistungen über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.9 hinausgehen.
4.2.26 Verfüllen von Fugen und Anschlüssen an angrenzende Bauteile, Einbau von Profilen und dergleichen.
4.2.27 Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z.B. an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen.
4.2.28 Beschichten von Bauteilen in Teilflächen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen nicht im Zuge gleichartiger Beschichtungsarbeiten kontinuierlich erbracht werden können (siehe Abschnitt 4.1.10).
4.2.29 Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z. B. Entfernen von Betongraten, Schaumrückständen.
4.2.30 Entfernen und Wiederanbringen von Schalter‑, Steckdosenabdeckungen und dergleichen, soweit sie über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.4 hinausgehen.
5 Abrechnung
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:
5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße
‑der behandelten Flächen
‑der beschichteten Flächen
zugrunde zu legen.
Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln, wie Übermessungssregeln und Einzelregelungen anzuwenden.
5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
5.2.1 Für das Vorbereiten von Untergründen, Beschichten und Behandeln sind…
‑auf Innenflächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Flächen,
‑auf Innenflächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu behandelnden Flächen bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Bauteilen, z.B. Rohfußboden, Rohdecke,
‑bei Innenarbeiten die behandelten Flächen, wenn die Rohbaumaße nicht ermittelt werden können,
‑bei Fassaden die behandelten Flächen
zugrunde zu legen.
Raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten als begrenzende Bauteile.
5.2.2 Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelflächen, z.B. Ausbesserungsstellen, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kreise, Dreiecke, Trapeze und Rauten.
5.2.3 Für Flächen, die sich nicht durch Aufteilung in einfache geometrische Formen, z.B. Rechtecke, Dreiecke, Trapeze, Rauten, ermitteln lassen, ist das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen.
5.2.4 Beschichtete Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzeigröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet.
5.2.5 Bei Beschichtungsarbeiten werden unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen getrennt gerechnet, z.B. Öffnung mit angrenzender Nische.
5.2.6 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Aussparungsfläche gerechnet.
5.2.7 Fenster, Türen, Trennwände, Bekleidungen und dergleichen werden je beschichtete Seite nach Fläche gerechnet.
5.2.8 Rohrgeländer werden nach Länge der Rohre getrennt nach Dimensionen gerechnet.
5.2.9 Profile, Heizkörper, Trapezprofile, Wellbleche und dergleichen werden nach abgewickelter Fläche oder, soweit vorhanden, nach Tabellen gerechnet.
5.2.10 Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z.B. bei Gesimsen, Umrahmungen, Wandanschlüssen, umlaufenden Friesen, Faschen. Dachrinnen werden am Wulst, Fallrohre im Außenbogen gemessen.
5.2.11 Silicon-Imprägnierungen und Kieselsäureester-Imprägnierungen werden nach verbrauchter Menge gerechnet.
5.3 Übermessungsregeln
Übermessen werden:
5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß
Aussparungen mit einer Einzelgröße < 2,5 m², z.B. Öffnungen (auch raumhoch), Nischen; Aussparungen in Böden mit einer Einzelgröße < 0,5 m².
Bei der Ermittlung der Maße für die Übermessung, sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen.
‑Fugen,
‑Flächenabschließende Gesimse, Friese, Lisenen, Eckverbände, Umrahmungen und Faschen und dergleichen < 30 cm Einzelbreite, unabhängig davon, ob sie behandelt werden,
‑Leisten, Sockelfliesen und dergleichen < 10 cm Höhe,
‑Unterbrechungen in der zu bearbeitenden Fläche, z. B. durch Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Balkonplatten, Podeste, Wandvorlagen, Gesimse, Friese, Lisenen, mit einer Einzelbreite < 30 cm, unabhängig davon, ob sie behandelt werden,
‑Verglasungen, Füllungen und dergleichen bei Fenstern, Türen,
Trennwänden, Bekleidungen und dergleichen.
5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß Unterbrechungen mit einer Einzellänge < 1 m,
Schieber, Flansche und dergleichen bei Rohrleitungen. Sie werden gesondert gerechnet.
5.4 Einzelregelungen
5.4.1 Bei Türen > 60 mm Dicke, bei Blockzargen > 60 mm Tiefe, bei Futter und Bekleidungen von Türen und Fenstern sowie bei Stahltürzargen und dergleichen wird die abgewickelte Fläche gerechnet.
Fenstergitter, Scherengitter, Rollgitter, Roste, Zäune, Einfriedungen und Stabgeländer werden einseitig gerechnet.
5.4.2 Werden Türen, Fenster, Rollläden und dergleichen nach Anzahl geerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bis jeweils 5 cm in der Höhe und Breite sowie bis 3 cm in der Tiefe unberücksichtigt.
5.4.3 Bei prozentual vorgegebener Behandlung von Flächen in nicht zusammenhängenden Teilflächen ist die Gesamtfläche des Bauteils zugrunde zu legen.
Auszug aus der VOB DIN 18366 / Version 2016
(Tapezierarbeiten)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATVDIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:
4.1.1 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.1.2 Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis zu 40 cm Höhenunterschied, z.B. über Treppen oder Rampen.
4.1.3 Schutz von Bau- und Anlageteilen, z.B. von Einrichtungsgegenständen, Rohfußböden, Geländern, Türen, Fenstern vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Tapezierarbeiten durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln, einschließlich anschließender Beseitigung der Schutzmaßnahmen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.10.
4.1.4 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abbschnitt 4.2.8.
4.1.5 Aushändigen der Reste der Wandbekleidungen, die nach Abschnitt 5.2.7 als verbraucht gelten, sich aber noch für Instandsetzungen nutzen lassen, mit Bezeichnung der Verwendungsstelle, z.B. Gebäude, Stockwerk, Raumnummer.
4.1.6 Entfernen und Wiederanbringen von bis zu fünf einfachen Schalter‑, Steckdosenabdeckungen und dergleichen einfacher Bauart (geklemmt oder mit einer Schraube gesichert) je Raum.
4.1.7 Vorlegen vorgefertigter Muster.
4.1.8 FertigstelIen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen im Zuge gleichartiger Tapezierarbeiten im selben Geschoss kontinuierlich erbracht werden können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, handelt es sich um Besondere Leistungen nach Abschnitt 4.2.25.
4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abbschnitt 4.2, z.B.:
4.2.1 Leistungen nach den Abschnitten 3.2.1 und 3.3.1.3.
4.2.2 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.
4.2.3 Leistungen zum Schutz vor ungeeigneten Bedingungen nach Abschnitt 3.1.2, z.B. Abschottung, Beheizung.
4.2.4 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen anderer Unternehmer.
4.2.5 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.2.6 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, ‑z.B. über Treppen oder Rampen, sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist.
4.2.7 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die Greifraumtiefe mehr als 60 cm beträgt, z.B. bei Geländern.
4.2.8 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z.B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, anhaftendem Schleifstaub, soweit diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
4.2.9 Aus- und Einräumen oder Zusammenstellen von Möbeln und dergleichen, Aufnehmen von Teppichen, Abnehmen von Vorhangschienen, Lampen und Gardinen.
4.2.10 Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z.B. durch Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, Hölzern, Schalter- und Steckdosenabdeckungen, oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Staubschutzwände, Gerüstbekleidungen, Schutzanstriche, Auslegen von Hartfaserplatten und Bautenschutzfolien ab 0,2 mm Dicke, Abdeckvlies.
4.2.11 Ausbessern umfangreicher Schäden im Untergrund.
4.2.12 Überbrücken von Putz- und Betonrissen mit Armierungsgewebe.
4.2.13 Entfernen von Beschichtungen sowie von Wand- und Deckennbekleidungen .
4.2.14 Fluatieren und Schleifen von Putzen, Schließen von Lunkern, Entfernen von Schalungsgraten.
4.2.15 Spachteln von Flächen und Leistungen zum Erfüllen höherer Oberflächenqualitätsstufen des zu tapezierenden Untergrundes.
4.2.16 Beispachteln von Übergängen und Nachspachteln von Fugen, Stößen und dergleichen.
4.2.17 Herstellen von An- und Abschlüssen mit Dichtstoffen, z.B. bei Tür- und Fensterbekleidungen.
4.2.18 Einbau von Kantenschutzprofilen, Anschlussleisten, Dekorprofilen, Kordeln, Bordüren und dergleichen.
4.2.19 Entfernen von mikrobiologischem Bewuchs.
4.2.20 Behandeln mit Absperrmitteln, Grundbeschichtungsstoffen, Korrosionssschutzbesch!0tungsstoffen und dergleichen.
4.2.21 Tapezieren von Gesimsen und Hohlkehlen.
4.2.22 Demontieren und Wiederanbringen von Fußleisten und dergleichen.
4.2.23 Gesondertes Tapezieren von Deckeln, z.B. auf Verteilerdosen.
4.2.24 Herstellen und Anbringen von Oberflächen- und Farbmustern sowie Musterflächen für Wand- und Farbgestaltungen, soweit diese Leistungen über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.7 hinausgehen.
4.2.25 Tapezieren in Teilflächen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen nicht im Zuge gleichartiger Tapezierarbeiten kontinuierlich erbracht werden können (siehe Abschnitt 4.1.8).
4.2.26 Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z.B. an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen.
4.2.27 Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z.B. Entfernen von Betongraten, Schaumrückständen.
4.2.28 Anpassen an Schrägen und gebogene Bauteile, stark profilierte Bauteiloberflächen, z. B an sichtbare Sparren, Eckverbände, Bruchsteine, Treppen, Stuckprofilierungen.
4.2.29 Wechsel des Werkstoffes innerhalb der zu tapezierenden Fläche.
4.2.30 Herstellung von Ecken, Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen an Dekorprofilen und Bordüren.
4.2.31 Abschneiden des Überstandes von Randdämmstreifen.
5 Abrechnung
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:
5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder Aufmaß erfolgt — sind die Maße der behandelten Fläche zugrunde zu legen.
Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln wie Übermessungsregeln und Einzelregelungen anzuwenden.
5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
5.2.1 Für das Vorbereiten von Untergründen und das Tapezieren sind…
‑auf Innenflächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Flächen,
‑auf Innenflächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu behandelnden Flächen bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Bauteilen, z.B. Rohfußboden, Rohdecke,
‑bei Innenarbeiten die behandelten Flächen, wenn die Rohbaumaße nicht ermittelt werden können, .
zugrunde zu legen.
Raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten als begrenzende Bauteile,
5.2.2 Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelflächen, z.B. Ausbesserungsstellen, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kreise, Dreiecke, Trapeze und Rauten.
5.2.3 Bekleidete Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzeigröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet.
5.2.4 Bei Tapezierarbeiten werden unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen getrennt gerechnet, z.B. Öffnung mit angrenzender Nische.
5.2.5 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Aussparungsfläche gerechnet.
5.2.6 Türen, Trennwände, Bekleidungen und dergleichen werden je tapezierte Seite nach Fläche gerechnet.
5.2.7 Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z.B. bei Gesimsen, Umrahmungen, Wandanschlüssen, umlaufenden Friesen, Faschen.
5.2.8 Wird die Lieferung von Tapeten, Wand- und Deckenbekleidungen, Unterlagsstoffen, Untertapeten, Spannstoffen und dergleichen nach verbrauchhter Menge gerechnet, ist die tatsächlich verbrauchte Menge bei wirtschaftlicher Ausnutzung der Stoffe zugrunde zu legen. Unvermeidbare Reste und Verschnittte sowie angeschnittene Rollen gelten als verbraucht.
5.3 Übermessungsregeln
Übermessen werden:
5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß
‑Aussparungen mit einer Einzeigröße bis 2,5 m², z.B. Öffnungen (auch raumho.eh), Nischen.
Bei der Ermittlung der Maße für die Übermessung, sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen,
‑Fugen,
‑flächenabschließende Gesimse, Friese, Lisenen, Eckverbände, Umrahmungen und Faschen und dergleichen bis 30 cm Einzelbreite, unabhängig davon, ob sie behandelt werden,
‑Leisten, Sockelfliesen und dergleichen bis 10 cm Höhe,
‑Unterbrechungen in der zu bearbeitenden Fläche, z.B. durch Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Wandvorlagen, Podeste, Gesimse, Friese und Lisenen mit einer Einzelbreite bis 30 cm, unabhängig davon, ob sie behandelt werden.
5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß
— Unterbrechungen von Einzellängen bis 1 m.
5.4 Einzelregelungen
5.4.1 Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen von Dekorprofilen und Bordüren, Rosetten werden gesondert gerechnet.
5.4.2 Werden Türen, Rollladenkästen und dergleichen nach Anzahl gerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bis jeweils 5 cm in der Höhe und Breite unberücksichtigt.
5.4.3 Bei prozentual vorgegebener Behandlung von Flächen in nicht zusammenhängenden Teilflächen ist die Gesamtfläche des Bauteils zugrunde zu legen.