Allgemeine Geschäftsbedingungen Alexander Jost GmbH — Stand 01.12.2024
- Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten, Bodenbelagsarbeiten, Bodenbeschichtungen, Wärmedämm-Verbundsysteme -
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für Verträge mit Verbrauchern und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zu einem im Vertrag bestehenden Fertigstellungstermin, ansonsten vier Monate ab Angebotsannahme, als Vertragspreise.
Lohn- und Materialgleitklausel: Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien zum Zeitpunkt ihrer Lieferung wesentlich (um mehr als 5 Prozent) steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung (+/-3 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung.
Es gilt für beide Seiten stets der aktuelle bzw. im Leistungszeitraum gültige Umsatzsteuersatz. Zusätzlich beauftragte Leistungen werden, gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist und entsprechende Leistungspositionen im Angebot nicht enthalten sind. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung / Rechnungen
Der Auftragnehmer ist nach Auftragserteilung berechtigt, eine Abschlagsrechnung (Anzahlung) in Höhe von 20% des Auftragswertes für bestellte Materialien zu stellen. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit in Höhe der erbrachten Leistungen gestellt werden. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Sofern im Vertrag nicht anderslautend vereinbart, sind Abschlagsrechnungen sofort fällig. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind. Der Versand von Rechnungen erfolgt per eMail. Verbraucher bekommen auf Anforderung kostenfrei einen Papierausdruck per Post.
§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs‑, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur voll-ständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Auftragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß zu dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Falls im Vertrag keine anderen Regelungen vereinbart wurden, gelten die Aufmaßregeln der VOB/C ATV-Normen. Dabei wird die Leistung vorzugsweise nach den Maßen der Bauzeichnung, notfalls die der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), wie z.B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Leibungsflächen werden grundsätzlich — auch bei Abzugs- oder Übermessungsflächen — zusätzlich separat erfasst. Bei Unklarheiten gelten die Aufmaßregeln der zum Vertragsabschluss gültigen VOB/C ATV-Norm.
§ 10 Sonstiges
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG). Bei Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können Sie sich an die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Lübeck, Breite Straße 10–12, 23552 Lübeck, E‑Mail: vermittlungsstelle@hwk-luebeck.de wenden. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen — gleich aus welchem Rechtsgrund — unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.