Das Aufmaß und die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt gemäß VOB/C – Ausgabe 2016 — (ATV) — Maler- und Lackierarbeiten — DIN 18363 bzw. 18366 (Tapezierarbeiten), 18345 (WDVS), im Abschnitt Abrechnung.
Die Ermittlung der Leistungen werden zugrunde gelegt:
• auf Innenflächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Flächen,
• auf Innenflächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu behandelnden Flächen bis zu den sie begrenzen-den, ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Bauteilen, z. B. Rohfußboden, Rohdecke
• bei Innenarbeiten die behandelten Flächen, wenn Rohbaumaße nicht ermittelt werden können.
• bei Außenarbeiten erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach dem Maß der fertigen, behandelten Flächen
1. Die Wandhöhen überwölbter Räume werden bis zum Gewölbeanschnitt, die Wandhöhe der Schildwände bis zu 2/3 des Gewölbestichs gerechnet. Bei der Flächenermittlung von gewölbten Decken mit einer Stichhöhe unter 1/6 der Spannweite wird die Fläche des überdeckten Raumes berechnet. Gewölbe mit größerer Stichhöhe werden nach der Fläche der abgewickelten Untersicht gerechnet.
2. In Decken, Wänden, Decken- und Wandbekleidungen, Vorsatzschalen, Dämmungen, Dächern und Außenwandbekleidungen werden Öffnungen, Aussparungen und Nischen bis zu 2,5 m² Einzelgröße übermessen.
3. Fußleisten, Sockelfliesen und dergleichen bis 10 cm Höhe werden übermessen.
4. Gesimse, Umrahmungen und Faschen von Füllungen oder Öffnungen werden beim Ermitteln der Fläche unabhängig von deren Bearbeitung übermessen. Gesimse und Umrahmungen werden unter Angabe der Höhe und Ausladung, bei Faschen der Abwicklung, zusätzlich gerechnet. Sie werden in ihrer größten Länge gemessen.
5. Ganz oder teilweise behandelte Leibungen von Öffnungen, Aussparungen und Nischen werden unabhängig von der jeweiligen Größe der Aussparung (z.B. Öffnung, Nische) gesondert gerechnet. Leibungen, die bei bündig versetzten Fenstern, Türen und dergleichen durch Dämmplatten entstehen, werden ebenso gerechnet. Öffnungen, Nischen und Aussparungen werden, auch falls sie unmittelbar zusammenhängen, getrennt gerechnet.
6. Rahmen, Riegel, Ständer, Deckenbalken, Vorlagen und Fachwerksteile aus Holz, Beton oder Metall bis zu 30 cm Einzelbreite werden übermessen; deren Beschichtung in anderem Farbton oder anderer Technik wird zusätzlich gerechnet.
7. Fenster, Türen, Trennwände, Bekleidungen und dergleichen werden je beschichtete Seite nach Fläche gerechnet; Glasfüllungen, kunststoffbeschichtete Füllungen oder Füllungen aus Holz und dergleichen werden übermessen.
8. Bei Türen und Blockzargen über 60 mm Dicke sowie Futter und Bekleidungen von Türen und Fenstern, Stahltürzargen und dergleichen wird die abgewickelte Fläche gerechnet.
9. Treppenwangen werden in der größten Breite gerechnet.
10. Bei vieleckigen Einzelflächen wie z.B. bei Treppenwangen und Eckverbänden, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen.
11. Die Untersichten von Dächern und Dachüberständen mit sichtbaren Sparren werden in der Abwicklung gerechnet. Bei Abrechnung nach Metern gilt das Außenmaß.
12. Fenstergitter, Scherengitter, Rollgitter, Roste, Zäune, Einfriedungen und Stabgeländer werden einseitig gerechnet.
13. Rohrgeländer werden nach Länge der Rohre und deren Durchmesser gerechnet.
14. Flächen von Profilen, Heizkörpern, Trapezblechen, Wellblechen und dergleichen werden, soweit Tabellen vorhanden sind, nach diesen gerechnet. Sind Tabellen nicht vorhanden, wird nach abgewickelter Fläche gerechnet.
15. Bei Rohrleitungen werden Schieber, Flansche und dergleichen übermessen; sie werden darüber hinaus gesondert gerechnet.
16. Werden Türen, Fenster, Rollläden und dergleichen nach Anzahl (Stück) gerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bis jeweils 5 cm in der Höhe und Breite sowie bis 3 cm in der Tiefe unberücksichtigt.
17. Dachrinnen werden am Wulst, Fallrohre unabhängig von ihrer Abwicklung im Außenbogen gemessen.
18. Silicon-Imprägnierungen und Kieselsäureester-Imprägnierungen werden nach verbrauchter Menge gerechnet.
Es werden abgezogen: Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²): Öffnungen, Aussparungen und Nischen über 2,5 m² Einzelgröße, in Böden über 0,5 m² Einzelgröße. Bei Abrechnung nach Längenmaß (m): Unterbrechungen über 1 m Einzellänge