Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 2. April 2020 durch eine aktualisierte Landesverordnung die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus angepasst. Diese Verordnung gilt bis einschließlich 19. April 2020.
Liste der erlaubten Verkaufsstellen sowie Dienstleistungs- und Handwerkstätigkeiten
Das Gesundheitsministerium SH stellt auf den Internetseiten der Landesregierung eine sogenannte Positivliste mit den erlaubten Verkaufsstellen sowie den erlaubten Dienstleistungs- und Handwerkstätigkeiten. Die Liste wird ständig aktualisiert und an die Lage im Land angepasst.
Hinweis: Bei der Auflistung handelt es sich nicht um eine abschließende Liste, sondern es sind vor allem Tätigkeiten aufgenommen worden, bei denen es Klarstellungsbedarf gab. Auch wenn Dienstleister und Handwerker nicht in dieser Liste genannt werden, können sie grundsätzlich weiter ihrer Tätigkeit nachgehen, wenn die Vorgaben der Verordnung entsprechend der folgenden Abschnitte eingehalten werden.
Grundsatz: Welche Betriebe dürfen ihrer Tätigkeit nachgehen?
Grundsätzlich können Dienstleister und Handwerker ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist.
Bei eher sachbezogenen Leistungen (zum Beispiel Maler, Dachdecker, Installateur oder Schornsteinfeger) ist der Abstand zum Kunden von circa zwei Metern unproblematisch einhaltbar. Der Dienstleister beziehungsweise der Handwerker nimmt die Tätigkeit ohne die Zuarbeit des Kunden wahr. Diese Tätigkeiten sind daher erlaubt.
Bei eher personenbezogenen Leistungen (zum Beispiel Nagel‑, Kosmetik‑, Tattoo-Studios, Fußpflege oder Friseure) ist der Kundenkontakt unmittelbar und auch notwendig für die Verrichtung der Tätigkeit. Diese Betriebe müssen ihre Tätigkeit aus Gründen des Infektionsschutzes einstellen.